Leistung 

Externer Daten­schutz­beauftragter für das Gesundheits­wesen

Gesundheits­daten rechtssicher schützen – mit persönlicher Betreuung aus Hamburg und bundesweit.

Kaum eine Branche verarbeitet sensiblere Daten als das Gesundheitswesen. Die SL PROJECTS & COMPLIANCE GmbH begleitet Praxen, Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Gesundheitsdienstleister als externer Datenschutzbeauftragter bei der laufenden Datenschutzorganisation und steht Geschäftsführung, Behandelnden und Mitarbeitenden dauerhaft zur Seite.

Markus Sittig begleitet Sie dabei als Geschäftsführer und persönlicher Ansprechpartner. Die fachliche Umsetzung der Datenschutzleistungen erfolgt durch eine zertifizierte Datenschutzbeauftragte im Unternehmen.

Markus Sittig

Geschäftsführer · Rechtsanwalt · Fachanwalt für IT-Recht

Warum Datenschutz im Gesundheits­wesen besondere Anforderungen stellt

Ob Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Klinik, Pflegeeinrichtung, Labor oder digitaler Gesundheitsdienstleister: Überall dort, wo Gesundheitsdaten verarbeitet werden, gilt ein besonders strenger rechtlicher Maßstab. Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und unterliegen deshalb erhöhten Schutzanforderungen.

Gleichzeitig verändert sich die Verarbeitung dieser Daten stetig: Praxisverwaltungssysteme, digitale Anwendungen, Abrechnungsdienstleister, Cloud-Lösungen und zunehmend auch KI-gestützte Anwendungen in Diagnostik und Verwaltung sorgen dafür, dass Datenschutz kein einmaliges Projekt, sondern eine dauerhafte Aufgabe ist.

Ein externer Datenschutzbeauftragter begleitet diese Entwicklung kontinuierlich, berät die Einrichtung und ihre Beschäftigten und unterstützt dabei, den besonderen Schutzanforderungen im Praxis- oder Klinikalltag gerecht zu werden.

Die datenschutzrechtliche Verantwortung und die gesetzliche Rechenschaftspflicht verbleiben dabei bei der Einrichtung. Der externe Datenschutzbeauftragte berät, überwacht und begleitet die Umsetzung.

Besondere Anforderungen an Gesundheitsdaten sicher umsetzen

Praxis- und Klinikabläufe datenschutzkonform gestalten

Auftragsverarbeiter wie Abrechnungs­dienstleister und Softwareanbieter korrekt einbinden

Neue digitale Anwendungen frühzeitig datenschutzrechtlich einordnen

Bei Datenschutzvorfällen schnell fachliche Unterstützung erhalten

Personal praxisnah für den Umgang mit Patientendaten sensibilisieren

Markus Sittig

Geschäftsführer · Rechtsanwalt · Fachanwalt für IT-Recht

Ab wann braucht eine Praxis oder Klinik einen Daten­schutz­beauftragten?

Nach dem derzeit geltenden § 38 BDSG besteht für nichtöffentliche Stellen grundsätzlich eine Benennungspflicht, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Für viele Kliniken und größere Praxisgemeinschaften ist diese Schwelle schnell erreicht.

Unabhängig von dieser Personenzahl greift jedoch Art. 37 DSGVO: Eine Benennungspflicht besteht danach insbesondere dann, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht. Gesundheitsdaten fallen ausdrücklich unter diese besonderen Kategorien. Viele Einrichtungen im Gesundheitswesen sind daher unabhängig von der Mitarbeiterzahl zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, sobald die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu ihrer Kerntätigkeit gehört und in nennenswertem Umfang erfolgt.

Die Bundesregierung hat in ihrer Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 angekündigt, § 38 Abs. 1 BDSG bis Ende 2026 aufzuheben und die Benennungspflicht im nichtöffentlichen Bereich künftig ausschließlich an Art. 37 DSGVO auszurichten. Ein entsprechendes Gesetz liegt derzeit noch nicht vor, sodass die geltende 20-Personen-Schwelle bis auf Weiteres unverändert fortbesteht. Für das Gesundheitswesen ändert eine mögliche Streichung des § 38 BDSG an der Benennungspflicht nach Art. 37 DSGVO ohnehin wenig, da diese unabhängig von der Mitarbeiterzahl gilt.

Info

Gesundheitsdaten sind ein eigener Prüfmaßstab

Bei der Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss, darf im Gesundheitswesen nicht allein auf die Mitarbeiterzahl geschaut werden. Entscheidend ist regelmäßig, ob die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Kerntätigkeit gehört – das ist bei Praxen, Kliniken, Laboren und vergleichbaren Einrichtungen typischerweise der Fall.

Unsicher, ob Ihre Praxis oder Einrichtung einen Daten­schutz­beauftragten benötigt?

Wir prüfen Ihre Ausgangssituation nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG und klären, welche Form der Betreuung zu Ihrer Einrichtung passt.

Datenschutz­beauftragten für Ihr Unternehmen finden

Sie möchten klären, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benötigt und welcher Betreuungsumfang sinnvoll ist? Sprechen Sie mit Markus Sittig.

Markus Sittig

+49 40 808 125 550

info@datacompliance.solutions

Martinistraße 11 · 20251 Hamburg

Aufgaben eines externen Daten­schutz­beauftragten im Gesundheits­wesen

01

Benennung als externer Daten­schutz­beauftragter

Wir übernehmen die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten für Ihre Praxis, Klinik oder Einrichtung und stehen dauerhaft für datenschutzrechtliche Fragestellungen zur Verfügung.

02

Beratung zu Patienten­daten­schutz im Alltag

Wir beraten Geschäftsführung, Behandelnde und administratives Personal zu datenschutzrechtlichen Fragen rund um Patientendaten.

03

Verzeichnis von Verarbeitungs­tätigkeiten

Wir unterstützen beim Aufbau und der laufenden Pflege des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, etwa für Praxisverwaltungssysteme, Abrechnung und Terminmanagement.

04

Einbindung von Auftrags­verarbeitern

Wir prüfen und begleiten Verträge mit IT-Dienstleistern, Praxissoftware-Anbietern, Laboren und Abrechnungsdienstleistern.

05

Datenschutz-Folgen­abschätzungen

Bei neuen digitalen Anwendungen, etwa Telemedizin-Lösungen oder KI-gestützter Diagnostik, beraten wir zur erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzung.

06

Datenschutz-Audits und Prozess­prüfung

Wir überprüfen bestehende Abläufe in Praxis oder Klinik, identifizieren Handlungsbedarf und entwickeln praktikable Empfehlungen.

07

Technische und organisatorische Maßnahmen

Wir unterstützen bei Prüfung und Dokumentation der TOM für Praxis- und Klinik-IT.

08

Schulung des Praxis- und Klinik­personals

Wir vermitteln medizinischem und administrativem Personal praxisnah, worauf beim Umgang mit Gesundheitsdaten zu achten ist.

09

Daten­schutz­vorfälle

Bei einer möglichen Datenschutzverletzung unterstützen wir bei Bewertung und den erforderlichen datenschutzrechtlichen Schritten.

10

Betroffenen­anfragen und Auskunfts­recht

Wir unterstützen bei der datenschutzkonformen Bearbeitung von Anfragen zur Patientenaktenauskunft.

11

Kommunikation mit Aufsichts­behörden

Der Datenschutzbeauftragte fungiert als Anlaufstelle für die zuständige Aufsichtsbehörde und begleitet die Kommunikation.

12

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14

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Externen Daten­schutz­beauftragten für Ihre Einrichtung bestellen: So läuft die Zusammenarbeit ab

Schritt 01

Erstgespräch & Bestands­aufnahme

Wir lernen Ihre Praxis oder Einrichtung, die eingesetzten Systeme und die wichtigsten Verarbeitungstätigkeiten kennen. Markus Sittig begleitet diesen Prozess als Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Schritt 02

Konzept & Benennung

Wir definieren den benötigten Betreuungsumfang, priorisieren erforderliche Maßnahmen und bereiten die formale Benennung als externer Datenschutzbeauftragter vor.

Schritt 03

Laufende Betreuung

Wir begleiten Ihre Datenschutzorganisation dauerhaft, beraten bei neuen Anwendungen und Veränderungen und stehen bei konkretem Handlungsbedarf zur Verfügung. Die fachliche Umsetzung erfolgt durch eine zertifizierte Datenschutzbeauftragte innerhalb der SL Data Compliance GmbH.

Ein Anruf genügt für die erste Einschätzung.

Vorteile eines externen Daten­schutz­beauftragten für Praxen und Kliniken

Spezialisiertes Fachwissen zu Gesundheitsdaten

Sie erhalten Zugang zu kontinuierlich gepflegtem Fachwissen zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten, ohne diese Expertise intern aufbauen zu müssen.

Externe und unabhängige Perspektive

Ein externer Datenschutzbeauftragter kann bestehende Praxisabläufe mit dem notwendigen fachlichen Abstand bewerten.

Keine zusätzliche interne Personalstelle

Gerade für Praxen und kleinere Einrichtungen kann eine externe Lösung wirtschaftlicher sein als eine eigene spezialisierte Stelle.

Planbarer Betreuungsaufwand

Der Leistungsumfang wird passend zur Größe und datenschutzrechtlichen Ausgangssituation Ihrer Einrichtung definiert.

Laufende fachliche Begleitung

Neue Praxissoftware, digitale Anwendungen oder rechtliche Entwicklungen können fortlaufend eingeordnet werden.

Persönlicher Ansprechpartner

Mit Markus Sittig haben Sie einen klar benannten persönlichen Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit der SL PROJECTS & COMPLIANCE GmbH.

Datenschutz im Gesundheitswesen ist Dauerarbeit – wir übernehmen sie

Erstgespräch mit Markus Sittig: Ausgangssituation, Benennungspflicht und Betreuungsumfang in einem Termin geklärt.

Was kostet ein externer Daten­schutz­beauftragter im Gesundheits­wesen?

Die Kosten hängen vom tatsächlichen Betreuungsbedarf Ihrer Einrichtung ab. Pauschale Preise wären wenig aussagekräftig: Eine Einzelpraxis mit einem Praxisverwaltungssystem hat einen vollkommen anderen Betreuungsbedarf als eine Klinik mit mehreren Standorten und zahlreichen Auftragsverarbeitern.

Für die Kalkulation spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

In einem ersten Gespräch verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre Ausgangssituation. Anschließend erstellen wir Ihnen ein transparentes Angebot für die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter.

Faktoren

Größe und Struktur der Einrichtung, Anzahl der Standorte
Anzahl und Art der eingesetzten Praxis- oder Klinikssysteme
Umfang der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und Laboren
Aktueller Stand der Daten­schutz­organisation und Dokumentation
Schulungsbedarf des Personals
Gewünschter Umfang der laufenden Betreuung

Der besondere Schutz von Gesundheits­daten

Im Detail

Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, soweit nicht einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO abschließend geregelten Ausnahmetatbestände greift – etwa die Verarbeitung zu Zwecken der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen Diagnostik durch entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtetes Personal.

Zusammenspiel mit der ärztlichen Schweigepflicht

Neben der DSGVO bestehen berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, etwa nach § 203 StGB. Eine gute Datenschutzorganisation berücksichtigt beide Ebenen, ohne sie zu vermischen: Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt bei der Einrichtung, die Schweigepflicht bei den Behandelnden persönlich.

Digitale Entwicklungen im Blick behalten

Elektronische Patientenakte, digitale Gesundheitsanwendungen und der zunehmende Einsatz von KI-gestützten Tools in Diagnostik und Verwaltung verändern die Anforderungen an den Datenschutz im Gesundheitswesen fortlaufend. Wir ordnen neue Anwendungen datenschutzrechtlich ein, bevor sie in den Praxis- oder Klinikalltag übernommen werden.

Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, soweit nicht einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO abschließend geregelten Ausnahmetatbestände greift – etwa die Verarbeitung zu Zwecken der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen Diagnostik durch entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtetes Personal.

Zusammenspiel mit der ärztlichen Schweigepflicht

Neben der DSGVO bestehen berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, etwa nach § 203 StGB. Eine gute Datenschutzorganisation berücksichtigt beide Ebenen, ohne sie zu vermischen: Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt bei der Einrichtung, die Schweigepflicht bei den Behandelnden persönlich.

Digitale Entwicklungen im Blick behalten

Elektronische Patientenakte, digitale Gesundheitsanwendungen und der zunehmende Einsatz von KI-gestützten Tools in Diagnostik und Verwaltung verändern die Anforderungen an den Datenschutz im Gesundheitswesen fortlaufend. Wir ordnen neue Anwendungen datenschutzrechtlich ein, bevor sie in den Praxis- oder Klinikalltag übernommen werden.

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Externer Datenschutzbeauftragter
Datenschutzberatung
KI-Compliance / AI-Act-Beratung
Datenschutzvorfälle

Daten­schutz­beauftragter für das Gesundheits­wesen in Hamburg – bundesweite Betreuung

Die SL Data Compliance GmbH hat ihren Hauptsitz in Hamburg. Praxen, Kliniken und Gesundheitsdienstleister aus Hamburg und der Region können wir deshalb auch persönlich vor Ort begleiten.

Gleichzeitig ist die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter nicht auf Hamburg beschränkt. Viele Abstimmungen und Bestandteile der laufenden Betreuung lassen sich effizient online organisieren, sodass wir Einrichtungen bundesweit betreuen können.

Hauptsitz in Hamburg
Persönliche Termine möglich
Online- und digitale Zusammenarbeit
Bundesweite Betreuung
Markus Sittig als persönlicher Ansprech­partner

Warum SL Projects & Compliance?

Rechtliche Expertise trifft zertifizierte Datenschutzpraxis

Persönliche Betreuung durch Markus Sittig

Markus Sittig begleitet Sie als Geschäftsführer und persönlicher Ansprechpartner der SL PROJECTS & COMPLIANCE GmbH.

Fachanwaltliche Expertise im IT-Recht

Markus Sittig ist seit 2012 Fachanwalt für IT-Recht. Datenschutzrechtliche Fragestellungen können dadurch auch im Zusammenhang mit Software, digitalen Geschäftsmodellen, IT-Verträgen und weiteren technologiebezogenen Anforderungen betrachtet werden.

Zertifizierte Datenschutzexpertise

Die fachliche Umsetzung der Datenschutzleistungen erfolgt durch eine zertifizierte Datenschutzbeauftragte im Unternehmen.

Recht und Technik zusammendenken

Wir betrachten nicht ausschließlich Datenschutzdokumente, sondern auch die Systeme, Prozesse und Datenflüsse, in denen personenbezogene Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Laufende statt isolierte Betreuung

Datenschutz verändert sich mit Ihrem Unternehmen. Neue Systeme, Dienstleister und Projekte können deshalb unmittelbar in die bestehende Datenschutzorganisation eingeordnet werden.

Klare persönliche Zuständigkeit

Sie kommunizieren mit einem festen persönlichen Ansprechpartner statt mit einer anonymen Beratungsstruktur.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Markus Sittig antwortet persönlich
+49 40 808 125 550

Häufige Fragen zum Daten­schutz­beauftragten im Gesundheits­wesen

Braucht jede Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten?

Nicht automatisch. Ob eine Benennungspflicht besteht, hängt sowohl von der Mitarbeiterzahl nach § 38 BDSG als auch von Art. 37 DSGVO ab. Da die Verarbeitung von Gesundheitsdaten regelmäßig zur Kerntätigkeit einer Praxis gehört, ist eine Benennungspflicht nach Art. 37 DSGVO häufig unabhängig von der Mitarbeiterzahl gegeben.

Die Grenze nach § 38 BDSG kann relevant sein, ist bei größeren Einrichtungen aber häufig ohnehin erreicht. Unabhängig davon greift bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten regelmäßig die Pflicht nach Art. 37 DSGVO.

Diese werden regelmäßig als Auftragsverarbeiter tätig. Wir prüfen die entsprechenden Verträge und die datenschutzkonforme Einbindung dieser Dienstleister.

Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Der Datenschutzbeauftragte berät zur datenschutzrechtlichen Organisation, die Schweigepflicht bleibt eine persönliche Pflicht der Behandelnden.

Das hängt vom Betreuungsbedarf ab, etwa von Größe, eingesetzten Systemen und Anzahl der Auftragsverarbeiter. Nach einer kurzen Bestandsaufnahme erstellen wir ein individuelles Angebot.

Wir prüfen neue Anwendungen vor der Einführung datenschutzrechtlich, klären den Bedarf einer Datenschutz-Folgenabschätzung und begleiten die Umsetzung.

Ja. Viele Bestandteile der laufenden Betreuung lassen sich online organisieren. Die SL Data Compliance GmbH ist mit Hauptsitz in Hamburg persönlich vor Ort erreichbar und betreut Einrichtungen zugleich bundesweit.

Wir unterstützen bei der Bewertung des Vorfalls und den erforderlichen Schritten, etwa bei der Frage einer Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde. Die unternehmerische Entscheidung und Verantwortung verbleiben bei der Einrichtung.