Leistung
Data-Act-Beratung für Unternehmen
Der Data Act stellt Unternehmen je nach ihrer Rolle vor konkrete Anforderungen an Datenzugang und Datenbereitstellung, den Schutz von Daten, den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten und die Interoperabilität.
Die SL PROJECTS & DATA COMPLIANCE GmbH berät Unternehmen dabei, diese Anforderungen technisch und organisatorisch in ihre Produkte, IT-Systeme und Prozesse zu überführen. Im Mittelpunkt steht das Wie der praktischen Umsetzung – von Datenzugangsmechanismen und Informationsprozessen bis zu technischen Schutz-, Wechsel- und Interoperabilitätslösungen. Dabei entwickeln wir Anforderungen und Umsetzungskonzepte und begleiten deren Implementierung fachlich, ohne selbst Software- oder Entwicklungsleistungen zu erbringen.
Markus Sittig begleitet Sie dabei als Geschäftsführer und persönlicher Ansprechpartner.
- Fachanwalt für IT-Recht als persönlicher Ansprechpartner
- Bundesweite Betreuung
- Beratung auf Deutsch und Englisch
Geschäftsführer · Rechtsanwalt · Fachanwalt für IT-Recht
- Markus Sittig als persönlicher Ansprechpartner
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierte Datenschutzbeauftragte im Unternehmen
- Hauptsitz in Hamburg
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- Fachanwalt für IT-Recht
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- Hauptsitz in Hamburg
Data Act umsetzen: Anforderungen in Systeme und Prozesse übertragen
Der Data Act, offiziell Verordnung (EU) 2023/2854, gilt grundsätzlich seit dem 12. September 2025. Er enthält unter anderem Vorgaben zum Zugang zu Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten, zur Bereitstellung dieser Daten an Nutzer und Dritte sowie besondere Anforderungen an Datenverarbeitungsdienste.
Für Unternehmen besteht die Herausforderung deshalb nicht allein darin, die regulatorischen Anforderungen zu kennen. Entscheidend ist, wie die einschlägigen Vorgaben praktisch in Produkten, IT-Systemen und organisatorischen Abläufen umgesetzt werden.
Dazu gehören beispielsweise technische Zugangswege für Produkt- und verbundene Dienstdaten, die Integration von Informationspflichten in bestehende Prozesse, Berechtigungs- und Bereitstellungsprozesse für Nutzer und Dritte sowie technische Maßnahmen zum Schutz bereitgestellter Daten.
Für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten kommen Anforderungen an Wechselprozesse, Informationsbereitstellung, technische Unterstützung, den Schutz nicht personenbezogener Daten vor bestimmten staatlichen Drittlandzugriffen und die Interoperabilität hinzu.
Daneben enthält der Data Act Regelungen zur Bereitstellung von Daten an öffentliche Stellen bei außergewöhnlicher Notwendigkeit. Für die Datenzugangsregeln des Kapitels II sieht Art. 7 unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten von Kleinst- und Kleinunternehmen sowie besondere Regelungen für bestimmte mittlere Unternehmen vor.
Anforderungen strukturiert in technische Maßnahmen übersetzen
Datenzugang für Nutzer praktisch umsetzen
Nutzer- und Drittzugriffe technisch abbilden
Sichere Prozesse für die Datenbereitstellung schaffen
Technische Schutzmaßnahmen in bestehende Systeme integrieren
Wechsel- und Interoperabilitätsanforderungen technisch umsetzen
- Anforderungen strukturiert in technische Maßnahmen übersetzen
- Datenzugang für Nutzer praktisch umsetzen
- Nutzer- und Drittzugriffe technisch abbilden
- Sichere Prozesse für die Datenbereitstellung schaffen
- Technische Schutzmaßnahmen in bestehende Systeme integrieren
- Wechsel- und Interoperabilitätsanforderungen technisch umsetzen
Geschäftsführer · Rechtsanwalt · Fachanwalt für IT-Recht
Welche Data-Act-Anforderungen gelten bereits – und welche kommen hinzu?
Der Data Act ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten. Seine zentralen Regelungen gelten seit dem 12. September 2025. Je nach Anwendungsbereich greifen einzelne Anforderungen jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
- Seit 11. Januar 2024: Für den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten gelten bereits Vorgaben zu Wechselentgelten. Anbieter dürfen für den Wechsel nur noch ermäßigte Wechselentgelte verlangen.
- Seit 12. September 2025: Die wesentlichen Anforderungen des Data Act sind anwendbar. Dazu gehören insbesondere Vorgaben an Verträge, unter anderem für Datenverarbeitungsdienste, sowie Rechte von Nutzern auf Zugang zu und Weitergabe von Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten. Auch Dateninhaber müssen seitdem die einschlägigen Bereitstellungspflichten gegenüber Datenempfängern erfüllen. Die entsprechenden Datenzugangs- und Bereitstellungsregelungen erfassen dabei Daten, die nach dem 12. September 2025 gesammelt wurden.
- Für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden: Die Gestaltungspflicht aus Art. 3 Abs. 1 Data Act ist anzuwenden. Die relevanten Produktdaten und verbundenen Dienstdaten einschließlich der für ihre Interpretation und Nutzung erforderlichen Metadaten müssen grundsätzlich leicht, sicher, unentgeltlich, umfassend, strukturiert und in einem gängigen maschinenlesbaren Format sowie – soweit relevant und technisch machbar – direkt für den Nutzer zugänglich sein.
- Ab 12. Januar 2027: Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dürfen für den Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst keine Wechselentgelte mehr verlangen.
- Ab 12. September 2027: Bestimmte Verträge, die bereits vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, fallen ebenfalls unter die entsprechenden Vorgaben des Data Act. Das betrifft Verträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden oder erst nach dem 11. Januar 2034 enden.
Für Unternehmen bedeutet das: Je nach Rolle, Produkt, Dienst und Vertragsbestand können unterschiedliche Anforderungen und Übergangsfristen relevant sein. Produkte, Systeme, Schnittstellen und organisatorische Prozesse sollten deshalb daraufhin geprüft werden, welche Vorgaben bereits gelten und auf welche kommenden Anforderungen sie vorbereitet werden müssen.
In Deutschland ist seit dem 30. Mai 2026 das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act und zentrale Anlaufstelle. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten enthält das DADG besondere Zuständigkeitsregelungen für die Datenschutzaufsicht.
Info
Ausnahmen für kleinere Unternehmen
Nicht jedes kleinere Unternehmen unterliegt den Datenzugangspflichten des Kapitels II in gleichem Umfang.
Art. 7 Data Act sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten vor, die von Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt, konzipiert beziehungsweise bereitgestellt werden.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Unternehmensgröße. Ob die Ausnahme greift, hängt von den konkreten Voraussetzungen des Art. 7 ab. Die Vorschrift enthält außerdem eine zeitlich begrenzte Sonderregelung für bestimmte Unternehmen, die erst seit kurzer Zeit als mittlere Unternehmen einzustufen sind.
Im Rahmen der Beratung prüfen wir, welche dieser Regelungen für die konkrete Ausgangssituation bei der technischen und organisatorischen Umsetzung zu berücksichtigen sind.
Wir betrachten Ihre Produkte, Dienste, Systeme und Datenprozesse und entwickeln daraus einen konkreten Ansatz für die praktische Umsetzung.
Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen finden
Sie möchten klären, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benötigt und welcher Betreuungsumfang sinnvoll ist? Sprechen Sie mit Markus Sittig.
Markus Sittig
+49 40 808 125 550
info@datacompliance.solutions
Martinistraße 11 · 20251 Hamburg
Leistungen im Rahmen der Data-Act-Beratung
01
Wir beraten dazu, wie vernetzte Produkte und verbundene Dienste technisch so ausgestaltet werden können, dass relevante Produkt- und Dienstdaten einschließlich erforderlicher Metadaten entsprechend den Anforderungen des Data Act für Nutzer zugänglich gemacht werden können.
02
Wir beraten dazu, wie die vorgeschriebenen Informationen über erzeugte Daten, Zugriffsmöglichkeiten und Datennutzung in bestehende Produkt-, Vertriebs-, Service- und Informationsprozesse integriert werden können.
03
Wir beraten dazu, wie der Datenzugang für Nutzer technisch und organisatorisch ausgestaltet werden kann. Dazu gehört insbesondere die Frage, wie relevante Daten – soweit nach dem Data Act vorgesehen – unmittelbar über das vernetzte Produkt oder den verbundenen Dienst zugänglich gemacht werden können.
Ist ein unmittelbarer Zugriff nicht vorgesehen oder nicht möglich, beraten wir zur Ausgestaltung geeigneter Zugangs-, Authentifizierungs- und Bereitstellungsprozesse.
04
Auf Verlangen eines Nutzers können Daten einem von ihm benannten Dritten bereitzustellen sein. Wir beraten zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung geeigneter Berechtigungsprozesse, Schnittstellen und sicherer Übertragungswege.
05
Erhält ein Unternehmen als Dritter Daten auf Veranlassung eines Nutzers, bestehen Vorgaben für den weiteren Umgang mit diesen Daten. Wir beraten dazu, wie relevante Anforderungen an Datenverwendung, Zugriff, Löschung und Sicherheit technisch und organisatorisch in bestehende Prozesse übertragen werden können.
06
Wir beraten dazu, ob und in welchem Umfang bei Daten aus Produkten oder verbundenen Diensten eines Kleinst-, Klein- oder bestimmten mittleren Unternehmens die besonderen Voraussetzungen und Ausnahmen des Art. 7 bei der Umsetzung zu berücksichtigen sind.
07
Wir beraten zur praktischen Ausgestaltung von Datenbereitstellungsprozessen zwischen Dateninhabern und Datenempfängern – insbesondere im Hinblick auf Schnittstellen, Datenformate, Übertragungswege und operative Abläufe.
08
Wir beraten zur Konzeption und Ausgestaltung geeigneter technischer Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff auf sowie unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten.
Dabei ist darauf zu achten, dass die eingesetzten technischen Maßnahmen berechtigte Datenzugangsrechte nicht unzulässig behindern.
09
Müssen Daten aufgrund eines nach Kapitel V vorgesehenen Datenverlangens einer öffentlichen Stelle bereitgestellt werden, beraten wir zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung eines sicheren, strukturierten und nachvollziehbaren Bereitstellungsprozesses.
10
Wir beraten Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung von Wechselprozessen – etwa hinsichtlich geeigneter Exportmöglichkeiten, Schnittstellen, technischer Unterstützung und Maßnahmen zur Erleichterung eines funktionsfähigen Übergangs zu einem anderen Dienst.
11
Wir beraten dazu, wie die Informationsanforderungen des Art. 26 sowie die für einen wirksamen Wechsel erforderlichen Kooperationsprozesse nach Art. 27 in bestehende Abläufe integriert werden können.
12
Wir beraten Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu den technischen und organisatorischen Bestandteilen angemessener Schutzmaßnahmen gegen staatliche Zugriffe aus Drittländern und internationale staatliche Übermittlungen nicht personenbezogener Daten, soweit diese mit Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats kollidieren würden.
13
Soweit die jeweiligen Interoperabilitätsanforderungen für ein Unternehmen einschlägig sind, beraten wir zu ihrer technischen Umsetzung – beispielsweise in Bezug auf Datenstrukturen, Formate, Schnittstellen, Portabilität und die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten.
14
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01
Datenzugang technisch ermöglichen – Art. 3 Abs. 1 Data Act
Wir beraten dazu, wie vernetzte Produkte und verbundene Dienste technisch so ausgestaltet werden können, dass relevante Produkt- und Dienstdaten einschließlich erforderlicher Metadaten entsprechend den Anforderungen des Data Act für Nutzer zugänglich gemacht werden können.
02
Informationspflichten in Prozesse integrieren – Art. 3 Abs. 2 und 3 Data Act
Wir beraten dazu, wie die vorgeschriebenen Informationen über erzeugte Daten, Zugriffsmöglichkeiten und Datennutzung in bestehende Produkt-, Vertriebs-, Service- und Informationsprozesse integriert werden können.
03
Nutzerzugang praktisch abbilden – Art. 4 Data Act
Wir beraten dazu, wie der Datenzugang für Nutzer technisch und organisatorisch ausgestaltet werden kann. Dazu gehört insbesondere die Frage, wie relevante Daten – soweit nach dem Data Act vorgesehen – unmittelbar über das vernetzte Produkt oder den verbundenen Dienst zugänglich gemacht werden können.
Ist ein unmittelbarer Zugriff nicht vorgesehen oder nicht möglich, beraten wir zur Ausgestaltung geeigneter Zugangs-, Authentifizierungs- und Bereitstellungsprozesse.
04
Datenbereitstellung an Dritte umsetzen – Art. 5 Data Act
Auf Verlangen eines Nutzers können Daten einem von ihm benannten Dritten bereitzustellen sein. Wir beraten zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung geeigneter Berechtigungsprozesse, Schnittstellen und sicherer Übertragungswege.
05
Pflichten von Datenempfängern operationalisieren – Art. 6 Data Act
Erhält ein Unternehmen als Dritter Daten auf Veranlassung eines Nutzers, bestehen Vorgaben für den weiteren Umgang mit diesen Daten. Wir beraten dazu, wie relevante Anforderungen an Datenverwendung, Zugriff, Löschung und Sicherheit technisch und organisatorisch in bestehende Prozesse übertragen werden können.
06
Ausnahmen bei der Umsetzung berücksichtigen – Art. 7 Data Act
Wir beraten dazu, ob und in welchem Umfang bei Daten aus Produkten oder verbundenen Diensten eines Kleinst-, Klein- oder bestimmten mittleren Unternehmens die besonderen Voraussetzungen und Ausnahmen des Art. 7 bei der Umsetzung zu berücksichtigen sind.
07
Datenbereitstellung zwischen Unternehmen organisieren – Art. 8 Data Act
Wir beraten zur praktischen Ausgestaltung von Datenbereitstellungsprozessen zwischen Dateninhabern und Datenempfängern – insbesondere im Hinblick auf Schnittstellen, Datenformate, Übertragungswege und operative Abläufe.
08
Technische Schutzmaßnahmen implementieren – Art. 11 Data Act
Wir beraten zur Konzeption und Ausgestaltung geeigneter technischer Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff auf sowie unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten.
Dabei ist darauf zu achten, dass die eingesetzten technischen Maßnahmen berechtigte Datenzugangsrechte nicht unzulässig behindern.
09
Datenbereitstellung an öffentliche Stellen umsetzen – Kapitel V Data Act
Müssen Daten aufgrund eines nach Kapitel V vorgesehenen Datenverlangens einer öffentlichen Stelle bereitgestellt werden, beraten wir zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung eines sicheren, strukturierten und nachvollziehbaren Bereitstellungsprozesses.
10
Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten ermöglichen – Art. 23 und 30 Data Act
Wir beraten Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung von Wechselprozessen – etwa hinsichtlich geeigneter Exportmöglichkeiten, Schnittstellen, technischer Unterstützung und Maßnahmen zur Erleichterung eines funktionsfähigen Übergangs zu einem anderen Dienst.
11
Informations- und Kooperationsprozesse beim Wechsel umsetzen – Art. 26 und 27 Data Act
Wir beraten dazu, wie die Informationsanforderungen des Art. 26 sowie die für einen wirksamen Wechsel erforderlichen Kooperationsprozesse nach Art. 27 in bestehende Abläufe integriert werden können.
So läuft die Data-Act-Beratung ab
Schritt 01
Technische Bestandsaufnahme
Auf Grundlage der für Ihr Unternehmen relevanten Anforderungen betrachten wir Ihre Produkte, Dienste, Datenflüsse, IT-Systeme und bestehenden organisatorischen Prozesse.
Dabei erfassen wir, an welchen Stellen technische oder organisatorische Anpassungen erforderlich sind.
Markus Sittig begleitet diesen Prozess als Ihr persönlicher Ansprechpartner.
Schritt 02
Umsetzungskonzept & Maßnahmenplan
Wir analysieren relevante Datenzugänge, Schnittstellen, Berechtigungen, Datenformate, Übertragungswege und Schutzmaßnahmen und entwickeln daraus einen priorisierten Maßnahmenplan.
Je nach Ausgangslage kann dieser beispielsweise Nutzerzugänge, Drittzugriffe, Datenbereitstellungen, technische Schutzmaßnahmen, Wechselprozesse oder Interoperabilität betreffen.
Schritt 03
Technische und organisatorische Umsetzung
Wir begleiten die Umsetzung der definierten Maßnahmen beratend und unterstützen dabei, die Anforderungen fachlich in bestehende Produkte, Systeme und Prozesse zu überführen.
Die eigentliche technische Entwicklung oder Implementierung in Software und IT-Systemen erfolgt durch das Unternehmen beziehungsweise dessen technische Dienstleister.
Vorteile einer spezialisierten Data-Act-Beratung
Fokus auf praktische Umsetzung
Im Mittelpunkt steht nicht nur die regulatorische Vorgabe, sondern die Frage, wie sie in Produkten, IT-Systemen und Prozessen praktisch umgesetzt werden kann. Wir übersetzen die Anforderungen in konkrete technische und organisatorische Handlungsfelder und begleiten deren Umsetzung fachlich.
Technisches Verständnis
Wir betrachten Datenflüsse, Schnittstellen, Datenformate, Berechtigungen und technische Schutzmaßnahmen als zentrale Bestandteile einer funktionierenden Data-Act-Compliance.
Integration in bestehende Strukturen
Data-Act-Anforderungen müssen nicht isoliert umgesetzt werden. Wir betrachten, wie sie sinnvoll mit vorhandenen Datenschutz-, Informationssicherheits-, Datenmanagement- und Compliance-Prozessen verzahnt werden können.
Planbarer Aufwand
Der Beratungsumfang orientiert sich an Ihren Produkten, Diensten, Systemen und dem konkreten technischen und organisatorischen Umsetzungsbedarf.
Persönlicher Ansprechpartner
Mit Markus Sittig haben Sie während des gesamten Projekts einen klar benannten persönlichen Ansprechpartner.
Datenschutz im Gesundheitswesen ist Dauerarbeit – wir übernehmen sie
Erstgespräch mit Markus Sittig: Ausgangssituation, Benennungspflicht und Betreuungsumfang in einem Termin geklärt.
Was kostet eine Data-Act-Beratung?
Die Kosten hängen davon ab, zu welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen für Ihre Produkte, Dienste und Systeme Beratungsbedarf besteht.
Die Beratung zur Einrichtung eines einzelnen Datenzugangsprozesses erfordert beispielsweise einen anderen Aufwand als die Begleitung eines Herstellers mit mehreren vernetzten Produktlinien oder eines Anbieters komplexer Datenverarbeitungsdienste.
Für die Kalkulation spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle.
Transparentes Angebot nach der technischen Bestandsaufnahme
Nach einer ersten Betrachtung Ihrer technischen und organisatorischen Ausgangssituation erstellen wir Ihnen ein transparentes Angebot für die weitere Begleitung.
Faktoren
Wie Data Act und DSGVO zusammenwirken
Im Detail
Zusammenspiel von Data Act und Datenschutz
Die Datenzugangs- und Bereitstellungsregeln des Data Act können sowohl nicht personenbezogene als auch personenbezogene Daten betreffen. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, bleiben die Anforderungen der DSGVO maßgeblich.
Für die praktische Umsetzung bedeutet das: Datenzugangs- und Bereitstellungsprozesse sollten so ausgestaltet werden, dass neben den Anforderungen des Data Act auch die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben technisch berücksichtigt werden können.
Systeme und Prozesse müssen beispielsweise abbilden können, welche Daten bereitgestellt werden, wer auf sie zugreifen darf, wie Berechtigungen umgesetzt werden und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Eine funktionierende Data-Act-Compliance sollte deshalb mit bestehenden Datenschutz- und Datenmanagementprozessen verzahnt werden.
Zusammenspiel von Data Act und Datenschutz
Die Datenzugangs- und Bereitstellungsregeln des Data Act können sowohl nicht personenbezogene als auch personenbezogene Daten betreffen. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, bleiben die Anforderungen der DSGVO maßgeblich.
Für die praktische Umsetzung bedeutet das: Datenzugangs- und Bereitstellungsprozesse sollten so ausgestaltet werden, dass neben den Anforderungen des Data Act auch die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben technisch berücksichtigt werden können.
Systeme und Prozesse müssen beispielsweise abbilden können, welche Daten bereitgestellt werden, wer auf sie zugreifen darf, wie Berechtigungen umgesetzt werden und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Eine funktionierende Data-Act-Compliance sollte deshalb mit bestehenden Datenschutz- und Datenmanagementprozessen verzahnt werden.
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Data-Act-Beratung in Hamburg – bundesweit erreichbar
Die SL PROJECTS & DATA COMPLIANCE GmbH hat ihren Hauptsitz in Hamburg und unterstützt Unternehmen aus Hamburg und der Region auch persönlich vor Ort.
Gleichzeitig lassen sich Analyse, Konzeption und Umsetzung vieler Data-Act-Anforderungen effizient digital organisieren. Dadurch können wir Unternehmen bundesweit begleiten.
Warum SL Projects & Compliance?
Rechtliche Expertise trifft zertifizierte Datenschutzpraxis
Persönliche Betreuung durch Markus Sittig
Markus Sittig begleitet Sie als Geschäftsführer und persönlicher Ansprechpartner der SL PROJECTS & COMPLIANCE GmbH.
Fachanwaltliche Expertise im IT-Recht
Markus Sittig ist seit 2012 Fachanwalt für IT-Recht. Datenschutzrechtliche Fragestellungen können dadurch auch im Zusammenhang mit Software, digitalen Geschäftsmodellen, IT-Verträgen und weiteren technologiebezogenen Anforderungen betrachtet werden.
Zertifizierte Datenschutzexpertise
Die fachliche Umsetzung der Datenschutzleistungen erfolgt durch eine zertifizierte Datenschutzbeauftragte im Unternehmen.
Recht und Technik zusammendenken
Wir betrachten nicht ausschließlich Datenschutzdokumente, sondern auch die Systeme, Prozesse und Datenflüsse, in denen personenbezogene Daten tatsächlich verarbeitet werden.
Laufende statt isolierte Betreuung
Datenschutz verändert sich mit Ihrem Unternehmen. Neue Systeme, Dienstleister und Projekte können deshalb unmittelbar in die bestehende Datenschutzorganisation eingeordnet werden.
Klare persönliche Zuständigkeit
Sie kommunizieren mit einem festen persönlichen Ansprechpartner statt mit einer anonymen Beratungsstruktur.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Häufige Fragen zum Data Act
Seit wann gilt der Data Act?
Der Data-Act gilt grundsätzlich seit dem 12. September 2025. Einzelne Regelungen greifen zu späteren Zeitpunkten. Insbesondere gilt die Gestaltungspflicht aus Art. 3 Abs. 1 für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zudem keine Wechselentgelte mehr für den Wechselprozess verlangen.
Welche Unternehmen betrifft der Data Act?
Der Data Act erfasst unterschiedliche Rollen. Dazu gehören unter anderem Hersteller vernetzter Produkte, Anbieter verbundener Dienste, Dateninhaber, Datenempfänger sowie Anbieter und Kunden von Datenverarbeitungsdiensten. Betroffen sind insbesondere Anbieter von Software as a Service oder anderen “as a Service”-Diensten. Welche Anforderungen praktisch relevant sind, hängt von der jeweiligen Rolle, den Produkten, Diensten und Datenprozessen ab.
Sind kleine Unternehmen vom Data Act ausgenommen?
Nicht generell. Art. 7 Data Act enthält unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verpflichtungen des Kapitels II für Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten von Kleinst- und Kleinunternehmen. Darüber hinaus enthält die Vorschrift eine besondere zeitlich begrenzte Regelung für bestimmte mittlere Unternehmen.
Was bedeutet die Gestaltungspflicht aus Art. 3 Abs. 1 Data Act?
Betroffene vernetzte Produkte und verbundene Dienste müssen so konzipiert werden, dass relevante Produkt- und Dienstdaten einschließlich der erforderlichen Metadaten grundsätzlich leicht, sicher, unentgeltlich, umfassend, strukturiert und in einem gängigen maschinenlesbaren Format sowie – soweit relevant und technisch machbar – direkt für den Nutzer zugänglich sind.
Was gilt, wenn Nutzer nicht direkt auf die Daten zugreifen können?
In diesen Fällen sieht Art. 4 Data Act Pflichten des Dateninhabers zur Bereitstellung der Daten gegenüber dem Nutzer vor. Für die technische Umsetzung können deshalb eigene Zugangs-, Authentifizierungs- und Bereitstellungsprozesse erforderlich sein.
Müssen Daten auch an Dritte bereitgestellt werden?
Auf Verlangen eines Nutzers kann ein Dateninhaber verpflichtet sein, relevante Daten einem vom Nutzer benannten Dritten bereitzustellen. Dafür müssen geeignete Prozesse für Berechtigung, technische Bereitstellung und sichere Übermittlung vorhanden sein.
Welche Pflichten treffen Dritte, die Daten erhalten?
Art. 6 Data Act enthält eigene Anforderungen für Dritte, die Daten auf Veranlassung des Nutzers erhalten. Diese müssen beim technischen und organisatorischen Umgang mit den bereitgestellten Daten berücksichtigt werden.
Welche Schutzmaßnahmen sieht Art. 11 Data Act vor?
Dateninhaber dürfen geeignete technische Schutzmaßnahmen einsetzen, um unbefugten Zugriff auf sowie unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten zu verhindern. Solche Maßnahmen dürfen berechtigte Datenzugangsrechte jedoch nicht unzulässig behindern.
Wann müssen Daten öffentlichen Stellen bereitgestellt werden?
Kapitel V des Data Act enthält besondere Regelungen, nach denen öffentliche Stellen bei außergewöhnlicher Notwendigkeit Daten verlangen können. Besteht ein entsprechendes Datenverlangen, muss auch die technische und organisatorische Bereitstellung der angeforderten Daten gewährleistet werden.
Was bedeutet der Data-Act für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten?
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen Hindernisse für einen wirksamen Wechsel abbauen und verschiedene technische, organisatorische und informationsbezogene Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem technische Unterstützung, Exportmöglichkeiten, Schnittstellen und Anforderungen an die Dienstkontinuität.
Was ändert sich am 12. Januar 2027 beim Anbieterwechsel?
Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten keine Wechselentgelte mehr für den Wechselprozess verlangen. Die grundsätzlichen Pflichten zur Ermöglichung eines wirksamen Wechsels gelten bereits zuvor.
Was verlangt Art. 32 Data Act bei Drittlandzugriffen?
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen angemessene technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen treffen, um bestimmte staatliche Drittlandzugriffe und internationale staatliche Übermittlungen nicht personenbezogener Daten zu verhindern, wenn diese mit Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats kollidieren würden.
Welche Rolle spielt Dateninteroperabilität?
Die Art. 33 bis 35 enthalten unterschiedliche Anforderungen im Bereich der Interoperabilität von Daten, Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe, Datenräume sowie Datenverarbeitungsdienste. Je nach Rolle eines Unternehmens können deshalb Anforderungen an Datenstrukturen, Formate, Schnittstellen, Portabilität oder technische Kompatibilität relevant werden.
Wie verhalten sich Data Act und DSGVO zueinander?
Die Datenzugangs- und Bereitstellungsregeln des Data Act können auch personenbezogene Daten betreffen. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, bleiben die datenschutzrechtlichen Anforderungen zusätzlich zu berücksichtigen.
Wer ist in Deutschland für den Data Act zuständig?
Das DADG ist seit dem 30. Mai 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist grundsätzlich die zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act in Deutschland. Für die Überwachung hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten enthält das DADG besondere Zuständigkeiten der Datenschutzaufsicht.